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Wo alle dasselbe denken, da wird nicht viel gedacht.

Dr. Heiner Geißler




Die Sachverständige N.N.*
hat eine langjährige berufliche Erfahrung
und ist dem Senat aus vielen Verfahren als sorgfältige
und in ihrer beruflichen Beurteilung treffsichere Sozialarbeiterin bekannt.
Ihre Ausführungen und Schlussfolgerungen decken sich mit dem Bild,
das sich dem Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts
und des schriftsätzlichen Vortrags des Antragstellers
von dessen Persönlichkeit bietet.

Die gegen das Gutachten gerichteten Angriffe verkennen,
dass in dem Beweisbeschluss des Familiengerichts gerade nicht die
Beurteilung durch einen akademisch ausgebildeten Psychologen gefordert war.
Die Sachverständige N.N. hat gerichtsbekannt ihre berufliche Qualifikation
vielmehr in praktischer Tätigkeit als Sozialarbeiterin erworben
und ihr Gutachten auf dieser Basis erstellt.

An den Anforderungen für psychologische Gutachten
muss sie sich nicht messen lassen.

Zitat aus einem OLG-Beschluss, 2010


Hier ist zu kritisieren:

Die vorliegende Begutachtung stellt
keinen sachverständigen Erkenntniszuwachs dar,
sondern leistet im Wesentlichen unwissenschaftliches Laienkalkül.
Freilich ist eine erfahrene Sozialarbeiterin in ihrem Arbeitsfeld kein Laie.
Eine valide Expertise zu fertigen setzt jedoch eine andersartige Profession voraus.

Langjährige Bemühungen zur Hebung des Qualitätsstandards von Sachverständigengutachten
werden von diesem OLG unterlaufen - zu Gunsten der Rechtfertigung der
vom Gericht zu verantwortenden Gutachterwahl.

Der knappe Schriftsatz der N.N.* besticht durch souveräne Diktion; dies kaschiert:
Die zugrundeliegende Befunderhebung und Interpretation der N.N. sind von
außergewöhnlicher Oberflächlichkeit und Mängelhaftigkeit.
Das OLG attestiert der N.N. gültige Aussagen,
obwohl es nicht qualifiziert ist,
Gültigkeit zu überprüfen.


* nomen nescio / nomen nominandum
Die Praxis hat Akteneinsicht genommen; Namen bekannt.
Datenschutz/Urheberrecht schließen nähere Angaben aus.



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Gutachten in Familiensachen